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Eine neue Regelung für die Sicherung von Beweismitteln

Kaum etwas ist so frustrierend wie die Gewissheit, dass man faktisch Recht hat und dass Beweise vorhanden sind oder sein sollten, aber die andere Partei oder jemand anderes sie hat und sie nicht herausgibt. Oft gilt die Regel: Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. Daher ist es eine gute Nachricht, dass ab dem 1. Januar 2025 mit der Einführung des neuen Beweisrechts die rechtliche Möglichkeit geschaffen wird, Daten oder Gegenstände, die als Beweismittel in Verfahren dienen können, zu pfänden. Insbesondere in Verbindung mit der Ausweitung des Rechts auf Einsichtnahme, Kopie oder Auszug bestimmter Daten.

Die vorläufige Sicherstellung von Beweismitteln war bisher nur für Fälle, in denen es um gewerbliche Schutzrechte ging, gesetzlich geregelt (Art. 1019b ff Rv), doch gab es bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die vorläufige Pfändung von Beweismitteln auch in Fällen erfolgen konnte, die nicht mit gewerblichen Schutzrechten zu tun hatten. Mit der Gesetzesänderung zur Einführung des neuen Beweisrechts wurde diese Rechtsprechung kodifiziert.

Die Beweissicherung verhindert, dass eine gegnerische Partei die Möglichkeit hat, Beweise zu vernichten.

Haben, aber (noch) nicht wissen

Die Beweispfändung  gibt nur die Möglichkeit, Beweise zu sichern. Sie bedeutet noch nicht, dass der Sichersteller auch das Recht hat, den Inhalt der gesicherten Beweismittel zu erfahren. Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt werden. Wenn der gepfändete Gegenstand für die Untersuchung durch einen Sachverständigen relevant ist, kann außerdem ein Antrag auf ein Sachverständigengutachten gestellt werden. Wird der Antrag auf Einsichtnahme abgelehnt, müssen die Informationen vom Gerichtsvollzieher unverzüglich zurückgegeben werden, wobei gleichzeitig alle angefertigten Kopien vernichtet werden.

Das zu befolgende Verfahren

Eine Pfändung von Beweismitteln ist nach Genehmigung durch den Richter für einstweilige Verfügungen möglich. Der Richter prüft, ob der Antragsteller ein ausreichendes Interesse an der Einsichtnahme in die Beweismittel hat und ob einer der Gründe für eine Ablehnung vorliegt, nämlich:

  • die angeforderten Informationen sind nicht ausreichend definiert;
  • unzureichendes Interesse an der Pfändung;
  • der Antrag verstößt gegen die ordnungsgemäße Verfahrensordnung;
  • es liegt ein Machtmissbrauch vor; oder
  • andere zwingende Gründe vorliegen, die gegen die Pfändung von Beweismitteln sprechen.

Ein Anwalt reicht im Namen des Antragstellers einen Antrag auf Beschlagnahme von Beweismitteln ein. Der Anwalt gibt Folgendes an:

  • die Daten oder Gegenstände, für die die Pfändung beantragt wird, und wo sie sich befinden;
  • das Rechtsverhältnis, auf dem die Pfändung beruht;
  • den Namen und den Wohnort der Gegenpartei und des Dritten, wenn die Pfändung gegen eine andere Person als die Gegenpartei erfolgt;
  • das Interesse an der Pfändung und die Tatsachen und Umstände, aufgrund derer eine begründete Furcht vor einer Veruntreuung oder einem Verlust der zu pfändenden Daten oder Gegenstände besteht;
  • die Art und der Verlauf der eingereichten oder einzureichenden Forderung oder des eingereichten oder einzureichenden Antrags;
  • den Namen und die Funktion des Sachverständigen (IT-Spezialisten), der den Gerichtsvollzieher bei der Beschlagnahme unterstützen kann, wenn die zu pfändenden Daten elektronisch gespeicherte Daten umfassen.

Grundsätzlich werden weder die Gegenpartei noch Dritte (wenn die Pfändung gegen eine andere Person als die Gegenpartei erfolgt) oder andere interessierte Parteien zu dem Antrag angehört, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzinstitut wie eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft. Der Grund dafür ist, dass bei solchen Institutionen die begründete Befürchtung einer Veruntreuung oder eines Verlusts von Beweismitteln unwahrscheinlich ist, sodass dem Antrag auf Pfändung von Beweismitteln bei einer solchen Institution wahrscheinlich nicht stattgegeben würde.

Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung kein Hauptverfahren anhängig ist, wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das Hauptverfahren innerhalb einer vom Richter für einstweilige Verfügungen festzulegenden Frist eingeleitet wird. Wird diese Frist überschritten, wird die Pfändung hinfällig. Die Genehmigung zur Pfändung wird nicht erteilt, wenn der Schutz vertraulicher Daten oder Angelegenheiten nicht gewährleistet ist. Die Beurteilung durch den Richter für einstweilige Verfügungen ist oberflächlich. Die vollständige Beurteilung erfolgt erst später, wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die gepfändeten Beweismittel gestellt wird.

Die Pfändung

Der Gerichtsvollzieher nimmt die Pfändung vor. Der Antragsteller darf dabei nicht anwesend sein, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder der Gerichtsvollzieher hält seine Anwesenheit zur Ermittlung der zu pfändenden Daten oder Gegenstände für erforderlich. In allen Fällen ist der Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die zu einer Pfändung herangezogene Person ist verpflichtet, an der Vollstreckung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses mitzuwirken. Zu den zu beschlagnahmenden Daten gehören auch die Datenträger (z.B. Festplatten) selbst.

Unmittelbar nach der Pfändung oder spätestens am nächsten Tag nimmt der Gerichtsvollzieher eine genauere Bestimmung der zu pfändenden Daten oder Gegenstände vor. Das Protokoll wird der Gegenpartei innerhalb von drei Tagen nach der Pfändung zugestellt und im Falle einer Pfändung unter einem Dritten auch dem Dritten und, falls es einen Verwahrer gibt, auch diesem. Der für den Pfändungsempfänger bestimmte Bericht enthält eine grobe Angabe der beschlagnahmten Daten oder Gegenstände.

Weitere Informationen

Sollten Sie aufgrund dieses Artikels noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Joost Wery (jw@kneppelhout.nl), Spezialist für Beweisbeschlagnahme.