Die Niederlande gelten als ein sehr attraktiver Standort für Startups, aber auch für größere Unternehmen. Ein deutsches Unternehmen kann in den Niederlanden tätig werden und eine Niederlassung gründen, ohne eine niederländische juristische Person gründen (und zum Notar gehen) zu müssen. Allerdings ist eine Anmeldung bei der Handelskammer erforderlich. Wenn Sie eine ständige Niederlassung in den Niederlanden haben, benötigen Sie auch eine niederländische Mehrwertsteuernummer.
Sie sollten sich nicht von der Rechtsform blenden lassen, wenn Sie in den Niederlanden aktiv werden. Auch andere Themen, wie
- die Kunden (mit Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen),
- Geschäftsräume (mit einem Mietvertrag) und
- Personal (mit einem Arbeitsvertrag) erfordern Aufmerksamkeit.
Der Hafen von Rottterdam ist seit vielen Jahren ein wichtiges Zentrum für Handel und Transport. Viele ausländische Unternehmen mit Handelsvertretern und/oder Vertriebsfirmen. Es gibt viele Anbieter von Geschäftsräumlichkeiten, an die man sich wenden kann. Kneppelhout hat für Sie als Unternehmensgründer ein spezielles Paket mit einfachen, aber soliden Verträgen geschnürt. Ihr niederländisches Unternehmen wird auch schon bald über ein niederländisches Bankkonto verfügen müssen.
Besonderes Augenmerk sollte auf den Namen gelegt werden, unter dem Sie tätig werden. In den Niederlanden kann ein Unternehmen unter einem anderen Handelsnamen als dem Gesellschaftsnamen oder dem Namen des Unternehmers selbst am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Handelsnamen sind gesetzlich geschützt. Es kann auch sehr ratsam sein, schnell eine Marke zu registrieren.
Kneppelhout kann Ihnen auch hierbei helfen. Wenn die Geschäfte gut laufen, ist es in der Regel immer noch sinnvoll, eine niederländische GmbH (B.V.) oder eine andere niederländische juristische Person zu gründen.
Gründung einer niederländischen GmbH
Für die Gründung einer niederländischen GmbH (B.V.) in Holland gilt das niederländische Gesellschaftsrecht. In den Niederlanden ist 2012 eine umfassende Gesetzesänderung zum Recht der „Besloten Vennootschap“ (B.V.) in Kraft getreten, womit die sogenannte „Flex-B.V.“ eingeführt worden ist. Diese „Flex-B.V.“ ist mit der in Deutschland bekannten Unternehmergesellschaft (kurz: UG haftungsbeschränkt) vergleichbar. Es gibt keinen Unterschied zwischen einer B.V. mit und einer B.V. (vorerst) ohne Kapital.
Kein Startkapital notwendig
Für die Gründung einer (Flex) B.V. gelten seitdem geringere Anforderungen. Es ist nicht mehr notwendig, ein Startkapital von 18.000,00€ aufzubringen. Außerdem gibt es keine obligatorische Bankerklärung mehr.
Das Startkapital wurde bis 2012 als eine Art „Versicherung“ für mögliche Gläubiger angesehen. Um diese Gläubiger zukünftig zu schützen, darf die „B.V.“ nach der erfolgten Gesetzesänderung von 2012 keine Dividenden ausschütten, wenn deutlich ist, dass die Firma ihre Schulden nicht zahlen kann.
Auch eine Gesellschaft kann Geschäftsführer sein
Eine (deutsche) Gesellschaft kann auch Geschäftsführer einer niederländischen BV sein. Es muss sich also nicht um eine natürliche Person handeln. Bestimmte Verpflichtungen und Haftungen betreffen jedoch letztlich die natürlichen Personen, die letztlich die Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschaft sind.
Beschlüsse auch von Deutschland aus möglich
Unternehmer haben bei der Gestaltung ihrer B.V. mehr Freiheiten, Beschlüsse außerhalb der allgemeinen Gesellschafterversammlung zu fassen. Gesellschafterversammlungen können also auch im Ausland, z.B. in Deutschland stattfinden.
Ferner kann die Firma in dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass jeder Gesellschafter seinen eigenen Geschäftsführer zu benennen hat. Bestimmt werden kann zudem, dass nicht-stimmberechtigte oder nicht-gewinnberechtigte Anteile ausgegeben werden.
Einfache Übertragung von Anteilen
Auch die obligatorische „blokkeringsregeling“ ist 2012 abgeschafft worden. Diese Regelung beinhaltete bis dato, dass ein Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen wollte, entweder für den Verkauf die Zustimmung seiner Mitgesellschafter benötigte oder die Anteile erst seinen Mitgesellschaftern zum Kauf anbieten musste. Durch die Gesetzesänderung ist es einfacher geworden, die Übertragung von Anteilen den Regeln der Gesellschafter zu unterwerfen. So kann eine Übertragung auch für einen bestimmten Zeitraum ganz ausgeschlossen werden.
Gründung
Die Notwendigkeit einer notariellen Gründungsurkunde blieb und bleibt jedoch zunächst erhalten. Kneppelhout wird Sie Sie beim Gang zum Notar begleiten. Eine vorabgehende Beratung mit einem Steuerberater aus unserem Netzwerk ist jedoch oft ratsam, um die Unternehmensstruktur steuerlich so attraktiv wie möglich zu gestalten.
Weitere Informationen
Sollten Sie aufgrund dieses Artikels noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Joost Wery (jw@kneppelhout.nl).